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An die KORRUPTIONSSTAATSANWALTSCHAFT Innsbruck, 25. Juli 2011
per E-Mail an
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Es wird Haftentschädigung wegen folgendem rechtswidrigen Strafverfahren (anklicken) begehrt.
Der Leiter der Fachabteilung für Einzelstrafsachen im Bundesministerium für JUSTIZ Dr. Robert JIROVSKY (anklicken: Schreiben 22.12.2004, 28.05.2010), und der Innsbrucker Oberstaatsanwalt Dr. Kurt SPITZER (anklicken: Schreiben 20.10.21999, 29.08.2001. 14.09.2010 dazu siehe unten unter A) unterdrücken folgende Beweismittel, damit der STEG Beschluss des OLG-Innsbruck vom 19. Februar2002 (anklicken) nicht aufgehoben werden muss.
1.) Die Anfrage vom 16. Dezember 1988 (anklicken) und die Antwort des Ministers vom 9. Februar 1989 (anklicken) zu Punkt 3. Darin heißt es, dass der zuständige Richter Dr. Rudolf KANDLER vom 10. November bis 21. November 1980 verhindert gewesen sei. Diese Antwort ist unrichtig. Das beweisen die Ladung vom 7. November 1980 (anklicken) und der Schriftsatz mit der Ordnungsnummer ON 22 (anklicken HV Protokoll, Seite 2, Zitat: Klagsvertreterin verlangt ...Einvernahme zu ON 22)) des LG-Salzburg vom 13. September 1993 (anklicken, insbesondere Seite 3 und Seite 5). Der zuständige Richter Dr. Rudolf KANDLER war nicht verhindert, wie Minister Dr. FOREGGER behauptet, weil er vom 10. bis 13. November 1980 einen großen Wirtschaftsprozess leitete. Daher wurde die U-Haft (anklicken) am 10. November 1980 vom NICHT ZUSTÄNDIGEN Richter Mag. Gerhard WENDA verhängt. Siehe auch HV-Protokoll (anklicken, Seite 2, Zitat: "Klagevertreterin beantragt ergänzende ...zu ON 22) des LG-Salzburg für Zivilsachen.
2.) Die Anfrage vom 21. Jänner 1988 (anklicken) und die Antwort vom 17. März 1988 (anklicken) zu Punkt 3 und 4. Dr. Egmont FOREGGER lässt in dieser Schilderung des Strafverfahrens die Tatsache weg, dass der NICHT ZUSTÄNDIGE Richter Mag. Gerhard WENDA am 10. November 1980 die U-Haft verhängte (anklicken, siehe Punkt 1 oben). Dazu HV-Protokoll (anklicken, Seite 2, Zitat: "Klagsvertreterin begehrt ...Einvernahme zu ON 22)) des LG-Salzburg. Dann beschreibt Minister Dr. FOREGGER den weiteren Verlauf des Strafverfahrens bis zur Weisung (anklicken) aus rechtlichen Gründen. (Mit dieser Weisung greift das Bundesministerium in die Voruntersuchung des unabhängigen Richters ein. Diese Weisung wird konsequent in allen Beschlüssen unterdrückt). Wie jeder Leser sofort bemerkt, lässt Minister FOREGGER in seiner Anfragebeantwortung die rechtskräftige Einstellung (anklicken) des Strafverfahrens gem. § 109 Strafprozessordnung einfach weg. Dazu auch HV-Protokoll (anklicken) LG Salzburg.
Wenn entscheidende Verfahrensschritte wie die Verhängung der U-Haft (anklicken) durch den NICHT ZUSTÄNDIGEN Richter (anklicken) und die rechtskräftige Einstellung eines Verfahrens (anklicken) beschlossen wurden und diese Verfahrensschritte in einer entscheidungsrelevanten Parlamentarischen Urkunde (anklicken) einfach "vergessen werden", dann hat Minister Dr. FOREGGER falsch ausgesagt.
Auf Grund der zitierten schweren Rechtsfehler ist das gesamte Strafverfahren (anklicken) NULL und NICHTIG, daher muss der Beschluss des OLG-Innsbruck (anklicken) vom 29. Februar 2002 aufgehoben werden.
Anhang/Erläuterungen
A) Im Schreiben vom 14. September 2010 (anklicken) beruft sich Dr. SPITZER aus unerfindlichen Gründen auf den Politiker Karl BLECHA (anklicken Schreiben 21.12.1982, 28.03.1983, E-Mail 24.02.2010), obwohl Karl BLECHA keinen Einfluss auf das Verfahren hat. Als Oberstaatsanwalt sollte er eigentlich wissen, dass er an die Parlamentarischen Urkunden, für deren Beantwortung ausschließlich der/die Justizminister/in veranstwortlich ist, gebunden ist. An welche Politiker die Parlamentsurkunden übermittelt werden, darüber hat Dr. SPITZER nicht zu befinden.)
B) Die Verfahrensakten des Strafverfahrens und die Parlamentarischen Anfragen und Antworten sowie die Beweisurkunden aus dem Salzburger Zivil-Verfahren (anklicken) sind die sachliche und rechtliche Voraussetzung für einen neuerlichen Beschluss gem. STEG. Die zuständige Justiz hat zwar in mehreren STEG Beschlüssen teilweise Haftentschädigung zugesprochen, aber stets die zitierten Parlamentarischen Anfragen und Antworten negiert. Das Zivilgericht in Salzburg, bei dem Haftentschädigung eingeklagt werden musste, ist an den STEG-Beschluss des OLG-Innsbruck (anklicken OLG-Linz, Seiten 4 und 5) gebunden
C) Auf Grund der vorgelegten Beweise muss der STEG-Beschluss vom 19. Febraur 2002 (anklicken) aufgehoben werden. Unter Berücksichtigung der Parlamentarischen Anfragen und Antworten sowie der zitierten Beweismittel aus dem Salzburger Zivil-Verfahren (anklicken) muss ein neuer Beschluss gem. STEG für die gesamte Zeit der Strafverfahrens gefasst werden.
D) Für die Beantwortung der zitierten Parlamentarischer Anfragen ist ausschließlich der/die zuständige Justizminister/in verantwortlich. Auch für die Abklärung der Falschaussagen von Justizminister Dr. Egmont FOREGGER in diesen Parlamentarischen Anfragebeantwortungen ist der/die Justizminister/in zuständig.
Weitere Beweise vorbehalten.
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